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BGBl. I Nr. 150/2011

kundgemacht 29.12.2011 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes 2013
Bundesgesetz, mit dem das Bundeshaushaltsgesetz 2013 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 150/2011× zu BHG 2013×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BHG 2013) 6 § 0↗RIS↗
§ 40geändertAbs 4
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.2013) · idF BGBl. I Nr. 139/2009 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 150/2011 § 40↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2013 · idF BGBl. I Nr. 150/2011 § 40↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Bundesvoranschlagsentwurf
§ 40.
(1) Zur Vorbereitung der Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes haben die haushaltsleitenden Organe für ihren Bereich gemäß der von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen erlassenen Richtlinien Voranschlagsentwürfe auszuarbeiten und der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln. Diesen Voranschlagsentwürfen sind Unterlagen für die Ausarbeitung der Teilhefte (§ 43) und der weiteren in § 39 Abs. 1 genannten Budgetunterlagen anzuschließen.
(2) Das jeweils zuständige haushaltsleitende Organ hat die Budgetstruktur (§ 6 Abs. 2 Z 5) der seinem Wirkungsbereich zugehörigen Untergliederung(en) im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen festzulegen.
(3) In den Voranschlagsentwürfen, Erläuterungen und Unterlagen sind neben den Voranschlagswerten für den zu beschließenden Bundesvoranschlag die entsprechenden Werte der zwei vorangegangenen Finanzjahre darzustellen.
(4) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat die ihr oder ihm gemäß Abs. 1 übermittelten Unterlagen zu den Voranschlagsentwürfen unter Bedachtnahme auf die im in § 2 Abs. 1 angeführten Ziele der Haushaltsführung sowie der finanziellen Leistungsmöglichkeiten des Bundes sowie unter Berücksichtigung des Ausgleichsgebotes gemäß § 2 Abs. 4 bis 7 zu prüfen und sodann den Bundesvoranschlagsentwurf, erforderlichenfalls mit den Anlagen gemäß § 29 Abs. 1 bis 3, zu erstellen. Gleichzeitig sind von ihr oder von ihm die zur Unterstützung der Beratungen des Nationalrates dienenden Teilhefte (§ 43) zu erstellen.