Absatz eins,Eine Genehmigung ist zu erteilen, wenn kein begründeter Verdacht besteht, dass der Vorgang zu einer ernsthaften Beeinträchtigung der dauerhaften Entwicklung des Bestimmungslandes führt.
BGBl. I Nr. 26/2011
Außenhandelsgesetz 2011 – AußHG 2011
Bundesgesetz, mit dem das Außenhandelsgesetz 2011 – AußHG 2011 erlassen wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 12neu
Dauerhafte Entwicklung
Paragraph 12,
- Absatz 2,Bei Beurteilung der in Absatz eins, genannten Voraussetzung sind insbesondere zu berücksichtigen:
- Ziffer einsder Umstand, dass ein Staat bei Erfüllung seiner legitimen Sicherheits- und Verteidigungsbedürfnisse möglichst wenige Arbeitskräfte und wirtschaftliche Ressourcen für die Rüstung einsetzen sollte,
- Ziffer 2die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bestimmungslandes,
- Ziffer 3der jeweilige Anteil der Rüstungs- und Sozialausgaben des Bestimmungslandes unter Berücksichtigung jedweder Hilfe der Europäischen Union oder auf bilateraler Ebene.