jene Drittstaaten, die einem Waffenembargo unterliegen, und
BGBl. I Nr. 26/2011
Außenhandelsgesetz 2011 – AußHG 2011
Bundesgesetz, mit dem das Außenhandelsgesetz 2011 – AußHG 2011 erlassen wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 25neu
3. Abschnitt
Durchführung restriktiver Maßnahmen aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen
Verordnungsermächtigung
Paragraph 25,
Soweit nicht eine Zuständigkeit der Europäischen Union zur Erlassung unmittelbar anwendbarer Rechtsakte gegeben ist, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zur völkerrechtlich gebotenen innerstaatlichen Umsetzung restriktiver Maßnahmen aufgrund eines Rechtsaktes der GASP, aufgrund eines Beschlusses im Rahmen der OSZE oder aufgrund einer verbindlichen Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen mit Verordnung festzulegen:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Vorgänge, die einer Genehmigungspflicht gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 4,, einem Verbot gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, oder einer Meldepflicht gemäß Paragraph 19, Absatz eins, unterliegen.