BGBl. I Nr. 26/2011
Außenhandelsgesetz 2011 – AußHG 2011
Bundesgesetz, mit dem das Außenhandelsgesetz 2011 – AußHG 2011 erlassen wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 46neu
Ausnahmen gemäß der Biotoxinkonvention
Paragraph 46,
Die Verbote gemäß den Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 41 und die Genehmigungspflichten gemäß den Paragraphen 14, Absatz eins, 26 und 42 Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, gelten nicht für die Entwicklung, Herstellung, den Besitz, die Lagerung, und das Zurückbehalten von Agenzien, Toxinen und Ausrüstungen im Sinne von Artikel römisch eins, der Biotoxinkonvention, die ausschließlich zu medizinisch-diagnostischen Zwecken und für die human- oder tiermedizinische Forschung an Universitäten, Fachhochschulen oder in sonstigen, dafür genehmigten Einrichtungen in für diese Zwecke erforderlichen Mengen bestimmt sind.