Absatz eins,Nationale Behörde im Sinne von Artikel römisch sieben, Absatz 4, CWK ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, dem insbesondere folgende Aufgaben obliegen:
- Ziffer einsdie Erfassung der zu meldenden Daten gemäß Artikel römisch drei und römisch sechs sowie den Teilen römisch sechs, römisch sieben, römisch acht und römisch neun des Verifikationsanhangs zur CWK,
- Ziffer 2die Vornahme der Erstdeklaration und aller weiteren, vorgeschriebenen Meldungen an die OPCW gemäß Artikel römisch drei und römisch sechs sowie den Teilen römisch sechs, römisch sieben, römisch acht und römisch neun des Verifikationsanhangs zur CWK,
- Ziffer 3die Mitarbeit an den von der OPCW angeordneten und durchzuführenden Inspektionen gemäß Artikel römisch sechs, Absatz 9 und 10 und den Teilen römisch sechs, römisch sieben, römisch acht und römisch neun des Verifikationsanhangs zur CWK sowie Artikel römisch neun und den Teilen römisch zwei und römisch zehn des Verifikationsanhangs zur CWK,
- Ziffer 4die unverzügliche Weiterleitung von Inspektionsansuchen der OPCW gemäß Artikel römisch sechs, Absatz 9 und 10 und den Teilen römisch sechs, römisch sieben, römisch acht und römisch neun des Verifikationsanhangs zur CWK sowie Artikel römisch neun, Absatz 15, CWK an die zu inspizierende Einrichtung,
- Ziffer 5die Durchführung von Überprüfungen hinsichtlich der Einhaltung der Bewilligungs- und Meldepflichten nach diesem Bundesgesetz gemäß den Teilen römisch sechs, römisch sieben, römisch acht und römisch neun des Verifikationsanhangs zur CWK,
- Ziffer 6die Sicherstellung der Geheimhaltung aller erhaltenen, zugänglichen und verfügbaren Daten und Informationen gemäß dem Vertraulichkeitsanhang zur CWK,
- Ziffer 7die Zusammenarbeit mit Mitgliedstaaten und mit Nichtmitgliedstaaten der CWK gemäß Artikel römisch neun,, römisch zehn, römisch elf und dem Verifikationsanhang zur CWK,
- Ziffer 8die Unterstützung der OPCW bei ihrer Tätigkeit gemäß Artikel römisch neun und römisch zehn sowie den Teilen römisch zwei, römisch sechs, römisch sieben und römisch acht des Verifikationsanhangs zur CWK,
- Ziffer 9der Austausch und die Zusammenarbeit im wissenschaftlichen und technischen Bereich für von der CWK nicht untersagte Zwecke gemäß Artikel römisch elf und den Teilen römisch sechs, römisch sieben und römisch acht des Verifikationsanhangs zur CWK und
- Ziffer 10die Unterstützung und Beratung von Personen und Gesellschaften in Fragen der Durchführung der CWK unter Wahrung der darin vorgesehenen Vertraulichkeitspflichten.