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BGBl. I Nr. 26/2011

kundgemacht 28.04.2011 RIS↗Parlament↗
Außenhandelsgesetz 2011 – AußHG 2011
Bundesgesetz, mit dem das Außenhandelsgesetz 2011 – AußHG 2011 erlassen wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 26/2011× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Außenwirtschaftsgesetz 2011 (AußWG 2011) neu § 0↗RIS↗
§ 53neu
in Kraft 01.10.2011 – 25.02.2013 · idF BGBl. I Nr. 26/2011 · danach: BGBl. I Nr. 37/2013 § 53↗RIS↗

Elektronische Antragstellung

Paragraph 53,

  1. Absatz eins,Anträge und Meldungen gemäß Paragraph 52, sind mittels elektronischer Medien einzubringen, soweit dies zumutbar ist und die technischen Voraussetzungen dafür sowohl beim Antragsteller als auch bei der Behörde vorhanden und funktionsfähig sind.
  2. Absatz 2,Wer Anträge und Meldungen in einer in Absatz eins, genannten Form einbringt, hat jedenfalls einen oder mehrere verantwortliche Beauftragte im Sinne von Paragraph 50, zu bestellen, und es ist nachweislich sicher zu stellen, dass einer dieser Personen die Verantwortung im Sinne von Paragraph 50, Absatz 6, für den Antrag oder die Meldung zukommt.
  3. Absatz 3,Bei elektronisch eingebrachten Anträgen und Meldungen sind sämtliche dafür erforderlichen Unterlagen in Kopie beizuschließen. Die Originale sind gemäß Paragraph 65, aufzubewahren und zur jederzeitigen Vorlage oder Einsicht bereitzuhalten. Auf Ersuchen des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend sind diese Originale unverzüglich an diesen zu übermitteln oder ihm vorzulegen.