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BGBl. I Nr. 26/2011

kundgemacht 28.04.2011 RIS↗Parlament↗
Außenhandelsgesetz 2011 – AußHG 2011
Bundesgesetz, mit dem das Außenhandelsgesetz 2011 – AußHG 2011 erlassen wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 26/2011× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Außenwirtschaftsgesetz 2011 (AußWG 2011) neu § 0↗RIS↗
§ 72neu
in Kraft ab 01.10.2011 · idF BGBl. I Nr. 26/2011 § 72↗RIS↗

8. Hauptstück
Ergänzende Bestimmungen zu wirtschaftlichen Beschränkungen der Europäischen Union

Befreiungsbestimmungen

Paragraph 72,

Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat mit Verordnung bei bestimmten Vorgängen, für die Beschränkungen bei der Ein- oder Ausfuhr von Waren aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera c, festgelegt worden sind, Wert- oder Mengengrenzen festzulegen, unter denen die Ein- oder Ausfuhr keiner Beschränkung unterliegt, wenn dem unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union nicht entgegensteht und damit keine Gefährdung der Interessen verbunden ist, denen die Beschränkung dient.