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BGBl. I Nr. 26/2011

kundgemacht 28.04.2011 RIS↗Parlament↗
Außenhandelsgesetz 2011 – AußHG 2011
Bundesgesetz, mit dem das Außenhandelsgesetz 2011 – AußHG 2011 erlassen wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 26/2011× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Außenwirtschaftsgesetz 2011 (AußWG 2011) neu § 0↗RIS↗
§ 8neu
in Kraft ab 01.10.2011 · idF BGBl. I Nr. 26/2011 § 8↗RIS↗

Aufrechterhaltung von Frieden, Sicherheit und regionaler Stabilität

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Eine Genehmigung ist zu erteilen, wenn kein eindeutiges Risiko besteht, dass der angegebene Empfänger die Güter zum Zwecke der Aggression gegen ein anderes Land oder zur gewaltsamen Durchsetzung eines Gebietsanspruchs benutzen oder auf andere Weise die Sicherheitsinteressen eines anderen Landes oder die Stabilität in der Region gefährden könnte.
  2. Absatz 2,Bei der Beurteilung der in Absatz eins, genannten Voraussetzungen sind insbesondere zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      das Bestehen oder die Wahrscheinlichkeit eines bewaffneten Konflikts zwischen dem Bestimmungsland und einem anderen Land,
    2. Ziffer 2
      Ansprüche auf das Hoheitsgebiet eines Nachbarlandes, deren gewaltsame Durchsetzung das Bestimmungsland in der Vergangenheit versucht oder angedroht hat,
    3. Ziffer 3
      die Wahrscheinlichkeit, dass die Güter zu anderen Zwecken als für die legitime nationale Sicherheit und Verteidigung des Bestimmungslandes verwendet werden,
    4. Ziffer 4
      die Einhaltung der internationalen Verpflichtungen im Hinblick auf die Nichtanwendung von Gewalt durch das Bestimmungsland,
    5. Ziffer 5
      die Gefahr, dass die regionale Stabilität wesentlich beeinträchtigt werden könnte.