Absatz eins,Anmerkung, Tritt mit 1.4.2012 in Kraft.)
BGBl. I Nr. 27/2011
Änderung des Telekommunikationsgesetzes 2003 – TKG 2003
Bundesgesetz, mit dem das Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 102aneu
Vorratsdaten
Paragraph 102 a,
- Absatz 2,Anbietern von Internet-Zugangsdiensten obliegt die Speicherung folgender Daten:
- Ziffer einsName, Anschrift und Teilnehmerkennung des Teilnehmers, dem eine öffentliche IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone zugewiesen war;
- Ziffer 2Datum und Uhrzeit der Zuteilung und des Entzugs einer öffentlichen IP-Adresse bei einem Internet-Zugangsdienst unter Angabe der zugrundeliegenden Zeitzone;
- Ziffer 3die Rufnummer des anrufenden Anschlusses für den Zugang über Wählanschluss;
- Ziffer 4die eindeutige Kennung des Anschlusses, über den der Internet-Zugang erfolgt ist.
- Absatz 3,Anbietern öffentlicher Telefondienste einschließlich Internet-Telefondiensten obliegt die Speicherung folgender Daten:
- Ziffer einsTeilnehmernummer oder andere Kennung des anrufenden und des angerufenen Anschlusses;
- Ziffer 2bei Zusatzdiensten wie Rufweiterleitung oder Rufumleitung die Teilnehmernummer, an die der Anruf geleitet wird;
- Ziffer 3Name und Anschrift des anrufenden und des angerufenen Teilnehmers;
- Ziffer 4Datum, Uhrzeit des Beginns und Dauer eines Kommunikationsvorganges unter Angabe der zugrundeliegenden Zeitzone;
- Ziffer 5die Art des in Anspruch genommenen Dienstes (Anrufe, Zusatzdienste und Mitteilungs- und Multimediadienste).
- Ziffer 6Bei Mobilfunknetzen zudem
- Litera ader internationalen Mobilteilnehmerkennung (IMSI) des anrufenden und des angerufenen Anschlusses;
- Litera bder internationalen Mobilfunkgerätekennung (IMEI) des anrufenden und des angerufenen Anschlusses;
- Litera cDatum und Uhrzeit der ersten Aktivierung des Dienstes und die Standortkennung (Cell-ID), an dem der Dienst aktiviert wurde, wenn es sich um vorbezahlte anonyme Dienste handelt;
- Litera dder Standortkennung (Cell-ID) bei Beginn einer Verbindung.
- Absatz 4,Anbietern von E-Mail-Diensten obliegt die Speicherung folgender Daten:
- Ziffer einsdie einem Teilnehmer zugewiesene Teilnehmerkennung;
- Ziffer 2Name und Anschrift des Teilnehmers, dem eine E-Mail-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesen war;
- Ziffer 3bei Versenden einer E-Mail die E-Mail-Adresse und die öffentliche IP-Adresse des Absenders sowie die E-Mail-Adresse jedes Empfängers der E-Mail;
- Ziffer 4beim Empfang einer E-Mail und deren Zustellung in ein elektronisches Postfach die E-Mail-Adresse des Absenders und des Empfängers der Nachricht sowie die öffentliche IP-Adresse der letztübermittelnden Kommunikationsnetzeinrichtung;
- Ziffer 5bei An- und Abmeldung beim E-Mail-Dienst Datum, Uhrzeit, Teilnehmerkennung und öffentliche IP-Adresse des Teilnehmers unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone.
- Absatz 5,Die Speicherpflicht nach Absatz eins, besteht nur für jene Daten gemäß Absatz 2 bis 4, die im Zuge der Bereitstellung der betreffenden Kommunikationsdienste erzeugt oder verarbeitet werden. Im Zusammenhang mit erfolglosen Anrufversuchen besteht die Speicherpflicht nach Absatz eins, nur, soweit diese Daten im Zuge der Bereitstellung des betreffenden Kommunikationsdienstes erzeugt oder verarbeitet und gespeichert oder protokolliert werden.
- Absatz 6,Die Speicherpflicht nach Absatz eins, besteht nicht für solche Anbieter, deren Unternehmen nicht der Verpflichtung zur Entrichtung des Finanzierungsbeitrages gemäß Paragraph 34, KommAustriaG unterliegen.
- Absatz 7,Der Inhalt der Kommunikation und insbesondere Daten über im Internet aufgerufene Adressen dürfen auf Grund dieser Vorschrift nicht gespeichert werden.
- Absatz 8,Die nach Absatz eins, zu speichernden Daten sind nach Ablauf der Speicherfrist unbeschadet des Paragraph 99, Absatz 2, unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat nach Ablauf der Speicherfrist, zu löschen. Die Erteilung einer Auskunft nach Ablauf der Speicherfrist ist unzulässig.
- Absatz 9,Im Hinblick auf Vorratsdaten, die gemäß Paragraph 102 b, übermittelt werden, richten sich die Ansprüche auf Information oder Auskunft über diese Datenverwendung ausschließlich nach den Bestimmungen der StPO.