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BGBl. I Nr. 3/2011

kundgemacht 01.02.2011 RIS↗
Aufhebung des § 15 Abs. 2 des Seeschifffahrtsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung des § 15 Abs. 2 des Seeschifffahrtsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung BGBl. I Nr. 3/2011× zu SeeSchFG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Seeschifffahrtsgesetz (SeeSchFG) 1 § 0↗RIS↗
§ 15geändertAbs 2
in Kraft 10.06.2005 – 31.12.2011 · idF BGBl. I Nr. 41/2005 · danach: BGBl. I Nr. 3/2011 § 15↗RIS↗
in Kraft 01.01.2012 – 16.05.2012 · idF BGBl. I Nr. 3/2011 · danach: BGBl. I Nr. 46/2012 § 15↗RIS↗
… 6 unveränderte Absätze
Befähigungsausweise
§ 15.
(1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung Vorschriften über die Erlangung von Befähigungsausweisen zur selbständigen Führung von Jachten zu erlassen, insbesondere über
1. Arten, Form und Inhalt der Befähigungsausweise;
2. die zur Zulassung zur Prüfung erforderlichen Voraussetzungen hinsichtlich Alter, körperliche und geistige Eignung und Nachweis der seemännischen Praxis und Seefahrterfahrung;
3. Durchführung der Prüfung in theoretischer Hinsicht betreffend Gesetzeskunde, Nautik und Seemannschaft sowie in praktischer Hinsicht betreffend Anwendung der theoretischen Kenntnisse in der Praxis und Schiffsführung;
4. Bestellung geeigneter Personen als Prüfungskommissäre aus dem Mitgliederstand des Motorboot-Sportverbandes für Österreich (MSVÖ) bzw. Österreichischen Segelverbandes (ÖSV);
5. Ausstellung der Befähigungsausweise.
(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Kostenersparnis einen vom Motorboot-Sportverband für Österreich (MSVÖ) oder vom Österreichischen Segelverband (ÖSV) ausgestellten Befähigungsausweis gegenüber einem gemäß Abs. 1 ausgestellten Befähigungsausweis als gleichwertig anzusehen, wenn er unter Voraussetzungen erlangt wurde, die den Anforderungen gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 entsprechen. (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 3/2011)
(3) Eine Verpflichtung zum Erwerb eines Befähigungsausweises gemäß Abs. 1 bzw. Abs. 2 besteht nicht.
(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die Entziehung von Befähigungsausweisen durch Verordnung zu regeln, wenn eines der Erfordernisse für die Zulassung zur Prüfung im Zeitpunkt der Zulassung nicht gegeben war oder nicht mehr gegeben ist oder grobe Verletzungen der den Verkehr auf See betreffenden Vorschriften vorliegen.