Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 35/2011

kundgemacht 20.05.2011 RIS↗Parlament↗
Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG-Novelle 2011)
Bundesgesetz, mit dem das Gefahrgutbeförderungsgesetz geändert wird (GGBG-Novelle 2011)
Kundmachung BGBl. I Nr. 35/2011× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG) 1224 § 0↗RIS↗
§ 30geändertÜberschrift; Abs 1 bis Abs 3
in Kraft 25.05.2002 – 20.05.2011 · idF BGBl. I Nr. 86/2002 · danach: BGBl. I Nr. 35/2011 § 30↗RIS↗
in Kraft ab 21.05.2011 · idF BGBl. I Nr. 35/2011 § 30↗RIS↗
Vollziehung Amtshilfe
§ 30.
Mit (1) Die Behörden gewähren Amtshilfe bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut: Durchführung der Kontrollen.
1. hinsichtlich (2) Schwerwiegende oder wiederholte Verstöße gegen die gemäß § 8 Abs. 5 2 Z 3 in Betracht kommenden Vorschriften hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit Verkehr, Innovation und Technologie an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Vertragspartei des ADN zu melden, in dem das Fahrzeug zugelassen ist oder das Unternehmen seinen Sitz hat. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat Ersuchen von Behörden der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und der Vertragsparteien des ADN um Maßnahmen gegenüber dem Zulassungsbesitzer eines in Österreich zugelassenen Fahrzeugs, mit dem in einem dieser Staaten Übertretungen nach den gemäß § 2 Z 3 in Betracht kommenden Vorschriften gesetzt wurden, oder gegenüber einem Unternehmen mit Sitz in Österreich, entgegenzunehmen, anderen inländischen Behörden, deren Zuständigkeit berührt ist, zu übermitteln und den ersuchenden Behörden die getroffenen Maßnahmen mitzuteilen.
2. (3) hinsichtlich der §§ 21 und 22 der Bundesminister für Inneres und Gibt die Kontrolle Anlass zu der Annahme, dass schwerwiegende oder wiederholte Verstöße vorliegen, die bei dieser Kontrolle nicht festgestellt werden können, weil die erforderlichen Erkenntnisse fehlen, gewähren die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten des europäischen Wirtschaftsraums und der Vertragsparteien des ADN einander Amtshilfe bei der Klärung des Falls.
3. in allen übrigen Fällen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.
Anmerkung
Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG: Art. 2, BGBl. I Nr. 35/2011.