Absatz eins,Wer
- Ziffer einsSchulungskurse für Gefahrgutbeauftragte veranstaltet (Paragraph 11,), ohne dass diese von der Behörde anerkannt worden sind, oder
- Ziffer 2Lehrgänge zur besonderen Ausbildung von Lenkern veranstaltet (Paragraph 14,), ohne dass diese von der Behörde anerkannt worden sind, oder
- Ziffer 3Lehrgänge zur Ausbildung von Sachkundigen gemäß Paragraph 26, Absatz eins, veranstaltet, ohne dass diese von der Behörde anerkannt worden sind, oder
- Ziffer 4Lehrgänge zur besonderen Ausbildung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, veranstaltet, ohne dass diese von der Behörde anerkannt worden sind,
- Ziffer 5Lehrgänge zur besonderen Ausbildung gemäß Paragraph 33, Absatz eins, veranstaltet, ohne dass diese von der Behörde anerkannt worden sind,
begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1000 Euro bis 50 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.