BGBl. I Nr. 38/2011
Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 – FrÄG 2011
Bundesgesetz, mit dem das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Asylgesetz 2005, das Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 und das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 geändert werden (Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 – FrÄG 2011)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 13geändertAbs 1; Abs 2 Z 1 bis Z 5, Schlussteil; Abs 3; Abs 4 Z 1, Z 2; Abs 5; Abs 7 (entfallen) · umnummeriert: Abs 7; Abs 8
Niederlassungsverordnung
§ 13.
(1) Die Bundesregierung erlässt über Vorschlag des Bundesministers für Inneres im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates eine Verordnung, mit der für jeweils ein Kalenderjahr die Anzahl der Niederlassungsbewilligungen Aufenthaltstitel gemäß §§ 44 Abs. 1, 46 Abs. 1 Z 2, Abs. 4 und 5, 47 Abs. 4, 49 Abs. 1, 2 und 4 und 56 Abs. 3 sowie die Höchstzahl der Beschäftigungsbewilligungen für befristet beschäftigte Fremde festgelegt werden (Niederlassungsverordnung).
(2) In der Niederlassungsverordnung ist getrennt nach Quotenarten die Anzahl der Niederlassungsbewilligungen Aufenthaltstitel festzulegen, die
1. Schlüsselkräften (§§ 2 Abs. 5 und 12 Abs. 8 AuslBG sowie §§ 41 und 43 Abs. 1 Z 1) und deren Familienangehörigen ( gemäß§ 46 Abs. 3); 1 Z 2,
2. Drittstaatsangehörigen, die im Besitz eines Aufenthaltstitels “Daueraufenthalt - EG” (§ 8 Abs. 1 Z 3) eines anderen Mitgliedstaates sind und zur Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit oder in den Fällen des § 49 Abs. 1 nach Österreich kommen wollen; Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen in den Fällen des § 46 Abs. 4,
3. Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen in den Fällen des § 46 Abs. 4; Drittstaatsangehörigen, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger” sind und eine Zweckänderung auf eine „Niederlassungsbewilligung” anstreben (§ 47 Abs. 4 und § 56 Abs. 3),
4. Drittstaatsangehörigen, die im Besitz einer “Niederlassungsbewilligung - Angehöriger” sind und eine Zweckänderung auf eine “Niederlassungsbewilligung - beschränkt” anstreben (§ 47 Abs. 4 und § 56 Abs. 3) und Drittstaatsangehörigen und deren Familienangehörigen, die sich ohne Erwerbsabsicht (§§ 44 Abs. 1 und 46 Abs. 5) auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen und
5. Drittstaatsangehörigen und deren Familienangehörigen, die sich ohne Erwerbsabsicht (§§ 42 und 46 Abs. 1) auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen, Drittstaatsangehörigen, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG” eines anderen Mitgliedstaates sind und zur Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit oder in den Fällen des § 49 Abs. 1 nach Österreich kommen wollen,
in dem Kalenderjahr, für das die Verordnung erlassen wird (Quotenjahr), höchstens erteilt werden dürfen. Die Bundesregierung hat dabei die Entwicklung eines geordneten Arbeitsmarktes sicherzustellen und in der Niederlassungsverordnung die Niederlassungsbewilligungen Aufenthaltstitel so auf die Länder aufzuteilen, wie es deren Möglichkeiten und Erfordernissen entspricht.
(3) Vor Erlassung der Niederlassungsverordnung gemäß Abs. 2 sind die Wirtschaftskammer Österreich, die Bundesarbeitskammer, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Österreichische Gemeindebund, der Österreichische Städtebund, der Österreichische Gewerkschaftsbund, die Österreichische Industriellenvereinigung und das Österreichische Wirtschaftsforschungsinstitut zu hören. Den Ländern ist die Möglichkeit zu geben, konkrete Vorschläge für die Zahl der im jeweiligen Land benötigten Niederlassungsbewilligungen Aufenthaltstitel zu erstatten (Abs. 2 Z 1 bis 5); die Länder haben hiefür die bestehenden Möglichkeiten im Schul- und Gesundheitswesen sowie - – nach Anhörung der maßgeblichen Gemeinden - – die Entwicklung auf dem Wohnungsmarkt und - – nach Anhörung der Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer auf Landesebene - – die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zu berücksichtigen.
(4) In der Niederlassungsverordnung ist hat die Anzahl jener Fremden Bundesregierung weiters festzulegen, die innerhalb der Quoten gemäß Abs. 2 Z 1 zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Schlüsselkraft ermächtigt sind.:
1. die Höchstzahl der Beschäftigungsbewilligungen für befristet beschäftigte Fremde (§5 AuslBG) In, mit denen der Niederlassungsverordnung hat die Bundesregierung weiters festzulegen: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mit Verordnung ein damit verbundenes Einreise- und Aufenthaltsrecht gemäß § 24 FPG einräumen darf, und
(6) (Verfassungsbestimmung) Die Bundesregierung hat bei Erlassung der Niederlassungsverordnung auf die Aufnahmefähigkeit des inländischen Arbeitsmarktes und die Vorschläge der Länder Bedacht zu nehmen; eine zahlenmäßige Überschreitung eines solchen Vorschlages ist nur mit Zustimmung des betroffenen Landes zulässig.
(87) Die Niederlassungsverordnung ist jeweils so rechtzeitig zu erlassen, dass sie mit Beginn des folgenden Kalenderjahres in Kraft treten kann. Wird sie nicht rechtzeitig erlassen, ist die im Vorjahr geltende Verordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass in jedem Monat höchstens ein Zwölftel der Anzahl der Niederlassungsbewilligungen erteilt werden darf.
(98) Sofern eine wesentliche Änderung der Umstände dies notwendig macht, hat die Bundesregierung die Niederlassungsverordnung auch während ihrer Geltungsdauer unter Beachtung der Abs. 2 und 6 abzuändern.