BGBl. I Nr. 38/2011
Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 – FrÄG 2011
Bundesgesetz, mit dem das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Asylgesetz 2005, das Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 und das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 geändert werden (Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 – FrÄG 2011)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 50geändertÜberschrift; Abs 1
Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt - „Daueraufenthalt – EG” eines anderen Mitgliedstaates
§ 50.
(1) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt - EG” eines anderen Mitgliedstaates kann in den Fällen des § 49 Abs. 1 eine “Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit” und in den Fällen des § 49 Abs. 2 oder 4 eine “Niederlassungsbewilligung - beschränkt” erteilt werden, Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG” eines anderen Mitgliedstaates kann in den Fällen des § 49 Abs. 1 eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit” und in den Fällen des § 49 Abs. 2 oder 4 eine „Niederlassungsbewilligung” erteilt werden, wenn
1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
2. im Fall des Ehegatten oder eingetragenen Partners zum Zeitpunkt der Niederlassung eine aufrechte Ehe oder eingetragene Partnerschaft mit dem Drittstaatsangehörigen besteht.
(2) In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag binnen einer Frist von drei Monaten ab der Einreise zu stellen. Dieser Antrag berechtigt nicht zu einem länger als drei Monate dauernden Aufenthalt ab der Einreise in das Bundesgebiet. In solchen Fällen hat die Behörde binnen einer Frist von vier Monaten zu entscheiden.