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BGBl. I Nr. 53/2011

kundgemacht 27.07.2011 RIS↗Parlament↗
Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2011 – GesRÄG 2011
Bundesgesetz, mit dem das Aktiengesetz, das Spaltungsgesetz, das EU-Verschmelzungsgesetz, das GmbH-Gesetz, das SE-Gesetz, das Firmenbuchgesetz, das Depotgesetz, das Kapitalberichtigungsgesetz und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden (Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2011 – GesRÄG 2011)
Kundmachung BGBl. I Nr. 53/2011× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Aktiengesetz (AktG) 237 § 0↗RIS↗
§ 9geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2; Abs 3 (neu)
in Kraft 01.08.2009 – 31.07.2011 · idF BGBl. I Nr. 71/2009 · danach: BGBl. I Nr. 53/2011 § 9↗RIS↗
in Kraft ab 01.08.2011 · idF BGBl. I Nr. 53/2011 § 9↗RIS↗
Ausgabebetrag der Aktien Namensaktien
§ 9.
(1) Für einen geringeren Betrag als den Nennbetrag oder Aktien müssen außer in den auf die einzelne Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag Fällen des Grundkapitals dürfen Aktien nicht ausgegeben werden § 10 Abs. 1 auf Namen lauten.
(2) Für einen höheren Betrag Wenn Namensaktien vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden, ist die Ausgabe zulässig der Betrag der Teilleistungen in der Aktie anzugeben.
(3) In der Satzung kann der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Eine diesbezügliche Satzungsänderung bedarf außer den Mehrheitserfordernissen gemäß § 146 auch der Zustimmung jedes Aktionärs, dem nicht zumindest ein Anspruch auf Verbriefung seines Anteils in einer Sammelurkunde verbleibt, es sei denn, die betreffenden Aktien sind börsenotiert im Sinn des § 3.