BGBl. I Nr. 58/2011
Pflegegeldreformgesetz 2012
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Bundespflegegeldgesetz, das Verbrechensopfergesetz, das Poststrukturgesetz und das Bundesbehindertengesetz geändert werden (Pflegegeldreformgesetz 2012)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1geändertÜberschrift (entfallen)
1. ABSCHNITT
… 3 unveränderte Absätze
Allgemeine Bestimmungen
Zweck des Pflegegeldes
§ 1.
Das Pflegegeld hat den Zweck, in Form eines Beitrages pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um pflegebedürftigen Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen.