Absatz eins,Der Mopedausweis ist unter Berücksichtigung von Absatz 2, von der ermächtigten Einrichtung auszustellen, wenn der Antragsteller
- Ziffer einsdas 15. Lebensjahr vollendet hat,
- Ziffer 2sechs Unterrichtseinheiten theoretische Schulung absolviert hat,
- Ziffer 3ausreichende theoretische Kenntnisse nachgewiesen hat,
- Ziffer 4sechs Unterrichtseinheiten praktische Schulung am Übungsplatz absolviert hat,
- Ziffer 5zwei Unterrichtseinheiten praktische Schulung im öffentlichen Verkehr als Lenker absolviert hat,
- Ziffer 6die ausreichende Fahrzeugbeherrschung gegenüber dem Instruktor oder dem Fahrlehrer nachgewiesen hat,
- Ziffer 7eine Einwilligungserklärung eines Erziehungsberechtigten vorlegt, sofern er das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
- Ziffer 8noch keinen Mopedausweis besitzt und
- Ziffer 9schriftlich gegenüber der ermächtigten Einrichtung bestätigt hat, dass über ihn kein aufrechtes Lenkverbot verhängt wurde.
Eine Unterrichtseinheit hat 50 Minuten zu betragen. Die in Ziffer 4, genannte praktische Schulung kann zugunsten der in Ziffer 5, genannten Schulung verkürzt werden, sofern die Dauer der gesamten praktischen Schulung pro Kandidat nicht weniger als acht Unterrichtseinheiten beträgt.