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BGBl. I Nr. 68/2011

kundgemacht 29.07.2011 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundesgesetzes über äußere Rechtsverhältnisse der griechisch-orientalischen Kirche in Österreich
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über äußere Rechtsverhältnisse der griechisch-orientalischen Kirche in Österreich geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 68/2011× zu Äußere Rechtsverhältnisse der griechisch-orientalischen Kirche in Österreich×

Änderungen durch diese Kundmachung

Äußere Rechtsverhältnisse der griechisch-orientalischen Kirche in Österreich 51 § 0↗RIS↗
§ 3aneu
in Kraft ab 30.07.2011 · idF BGBl. I Nr. 68/2011 § 3a↗RIS↗

Abschnitt römisch zwei a – Errichtung neuer Diözesen und Bestellung der Organe

Paragraph 3 a,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur hat auf Antrag des jeweiligen Patriarchates die Errichtung einer Diözese im Bundesgesetzblatt kundzumachen, wenn
    1. Ziffer eins
      in Österreich zumindest zwei Kirchengemeinden für die gemäß kirchlichem Recht eine Diözese errichtet wurde bestehen,
    2. Ziffer 2
      der Bischofssitz dieser Diözese oder der Sitz dessen Vertreters im Bischofsamt in Österreich ist und
    3. Ziffer 3
      von der kirchlichen Oberbehörde genehmigte Satzungen der Diözese vorliegen.
  2. Absatz 2,Mit der Kundmachung erlangt die Diözese die Stellung einer Körperschaft öffentlichen Rechts.