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BGBl. I Nr. 70/2011

kundgemacht 29.07.2011 RIS↗Parlament↗
Bundesgesetz über den Obersten Sanitätsrat (OSR-Gesetz) sowie Änderung des Gesetzes betreffend die Organisation des öffentlichen Sanitätsdienstes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Obersten Sanitätsrat (OSR-Gesetz) erlassen und das Gesetz betreffend die Organisation des öffentlichen Sanitätsdienstes geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 70/2011× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Reichssanitätsgesetz 6 § 0↗RIS↗
§ 18aufgehoben
in Kraft 26.06.1870 – 29.07.2011 · idF RGBl. Nr. 68/1870 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2011 § 18↗RIS↗

Paragraph 18,

Die Amtsdauer der ordentlichen Mitglieder des obersten Sanitätsrathes währt drei Jahre.

Die Ausscheidenden können wieder ernannt werden.

Der oberste Sanitätsrath wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden

und dessen Stellvertreter.

Die Geschäftsführung des obersten Sanitätsrathes wird durch eine besondere Instruction geregelt.

Das Amt eines Mitgliedes des obersten Sanitätsrathes ist ein Ehrenamt und wird in der Regel unentgeltlich geführt. Jedoch sind für größere Arbeiten Remunerationen zu ertheilen.

Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht, während ihrer Amtsdauer den Titel „k. k. Obersanitätsrath“ zu führen.