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BGBl. I Nr. 70/2011

kundgemacht 29.07.2011 RIS↗Parlament↗
Bundesgesetz über den Obersten Sanitätsrat (OSR-Gesetz) sowie Änderung des Gesetzes betreffend die Organisation des öffentlichen Sanitätsdienstes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Obersten Sanitätsrat (OSR-Gesetz) erlassen und das Gesetz betreffend die Organisation des öffentlichen Sanitätsdienstes geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 70/2011× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Reichssanitätsgesetz 6 § 0↗RIS↗
§ 20aufgehoben
in Kraft 26.06.1870 – 29.07.2011 · idF RGBl. Nr. 68/1870 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2011 § 20↗RIS↗

Paragraph 20,

Die Ernennung des Referenten für Sanitätsangelegenheiten im Ministerium des Innern und der Landessanitätsreferenten ist dem Kaiser vorbehalten.

Die Ernennung der Landesthierärzte erfolgt durch den Minister des Innern, jene der landesfürstlichen Bezirksärzte und Bezirksthierärzte durch den Landeschef.

Die von der Regierung in die Landessanitätsräthe und in den obersten Sanitätsrath zu berufenden ordentlichen Mitglieder (Paragraphen 11 und 17) werden vom Minister des Innern ernannt.

Die Kategorien und Dienstbezüge der sämmtlichen in der Sanitätsverwaltung des Staates Angestellten sind aus dem Personal- und Besoldungsschema und dessen Anhang ersichtlich.