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BGBl. I Nr. 77/2011

kundgemacht 01.08.2011 RIS↗Parlament↗
Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011 sowie Änderung des Bankwesengesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Pensionskassengesetzes, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes, des Einkommensteuergesetzes 1988, des EU-Quellensteuergesetzes, des Konsumentenschutzgesetzes und des Finanzsicherheiten-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Investmentfonds (Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011) erlassen sowie das Bankwesengesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Pensionskassengesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das EU-Quellensteuergesetz, das Konsumentenschutzgesetz und das Finanzsicherheiten-Gesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 77/2011× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Investmentfondsgesetz 2011 (InvFG 2011) neu § 0↗RIS↗
§ 117neu
in Kraft ab 01.07.2011 · idF BGBl. I Nr. 77/2011 § 117↗RIS↗

Verschmelzungsplan

Paragraph 117,

  1. Absatz eins,Der übertragende OGAW und der übernehmende OGAW haben einen gemeinsamen Verschmelzungsplan zu erstellen, der folgende Angaben zu enthalten hat:
    1. Ziffer eins
      Art der Verschmelzung und beteiligte OGAW,
    2. Ziffer 2
      Hintergrund und Beweggründe für die geplante Verschmelzung,
    3. Ziffer 3
      erwartete Auswirkungen der geplanten Verschmelzung auf die Anteilinhaber sowohl des übertragenden als auch des übernehmenden OGAW,
    4. Ziffer 4
      die beschlossenen Kriterien für die Bewertung des Vermögens und gegebenenfalls der Verbindlichkeiten zu dem Zeitpunkt der Berechnung des Umtauschverhältnisses gemäß Paragraph 125, Absatz eins, oder 2,
    5. Ziffer 5
      Methode zur Berechnung des Umtauschverhältnisses,
    6. Ziffer 6
      geplanter effektiver Verschmelzungstermin,
    7. Ziffer 7
      die für die Übertragung von Vermögenswerten und den Umtausch von Anteilen geltenden Bestimmungen und
    8. Ziffer 8
      im Falle einer Verschmelzung nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 15, Litera b und gegebenenfalls Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 15, Litera c, die Fondsbestimmungen oder die Satzung des neu gegründeten übernehmenden OGAW.
  2. Absatz 2,Die FMA kann nicht verlangen, dass weitere Informationen in den Verschmelzungsplan aufgenommen werden. Wohl aber können der übertragende und der übernehmende OGAW die Aufnahme weiterer Punkte in den Verschmelzungsplan beschließen.