Absatz eins,Der übertragende OGAW und der übernehmende OGAW haben einen gemeinsamen Verschmelzungsplan zu erstellen, der folgende Angaben zu enthalten hat:
- Ziffer einsArt der Verschmelzung und beteiligte OGAW,
- Ziffer 2Hintergrund und Beweggründe für die geplante Verschmelzung,
- Ziffer 3erwartete Auswirkungen der geplanten Verschmelzung auf die Anteilinhaber sowohl des übertragenden als auch des übernehmenden OGAW,
- Ziffer 4die beschlossenen Kriterien für die Bewertung des Vermögens und gegebenenfalls der Verbindlichkeiten zu dem Zeitpunkt der Berechnung des Umtauschverhältnisses gemäß Paragraph 125, Absatz eins, oder 2,
- Ziffer 5Methode zur Berechnung des Umtauschverhältnisses,
- Ziffer 6geplanter effektiver Verschmelzungstermin,
- Ziffer 7die für die Übertragung von Vermögenswerten und den Umtausch von Anteilen geltenden Bestimmungen und
- Ziffer 8im Falle einer Verschmelzung nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 15, Litera b und gegebenenfalls Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 15, Litera c, die Fondsbestimmungen oder die Satzung des neu gegründeten übernehmenden OGAW.