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BGBl. I Nr. 78/2011

kundgemacht 18.08.2011 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundesgesetzes über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 78/2011× zu BekGG×

Änderungen durch diese Kundmachung

BekenntnisgemeinschaftenG (BekGG) 14 § 0↗RIS↗
§ 11geändertText, Z 1, Z 1 lit a (neu), lit b (neu), lit c (neu), lit d (neu), Z 2 bis Z 4, Z 5 (entfallen); Abs 2 (entfallen)
in Kraft 10.01.1998 – 18.08.2011 · idF BGBl. I Nr. 19/1998 · danach: BGBl. I Nr. 78/2011 § 11↗RIS↗
in Kraft ab 19.08.2011 · idF BGBl. I Nr. 78/2011 § 11↗RIS↗
Zusätzliche Voraussetzungen für eine Anerkennung nach dem Anerkennungsgesetz
§ 11.
(1) Zusätzliche Für eine Anerkennung müssen die nachstehend genannten Voraussetzungen zusätzlich zu den im Gesetz betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften, RGBl. Nr. 68/1874, umschriebenen Voraussetzungen sind: Erfordernissen, erfüllt sein.
1. Bestand als Religionsgemeinschaft durch mindestens 20 Jahre, davon mindestens 10 Jahre als religiöse Die Bekenntnisgemeinschaft mit Rechtspersönlichkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes, muss
a) durch zumindest 20 Jahre in Österreich, davon 10 Jahre in organisierter Form, zumindest 5 Jahre als religiöse Bekenntnisgemeinschaft mit Rechtspersönlichkeit nach diesem Bundesgesetz bestehen oder
b) organisatorisch und in der Lehre in eine international tätige Religionsgesellschaft eingebunden sein, die seit zumindest 100 Jahren besteht und in Österreich bereits in organisierter Form durch zumindest 10 Jahre tätig gewesen sein oder
c) organisatorisch und in der Lehre in eine international tätige Religionsgesellschaft eingebunden sein, die seit zumindest 200 Jahren besteht, und
d) über eine Anzahl an Angehörigen von mindestens 2 vT der Bevölkerung Österreichs nach der letzten Volkszählung verfügen. Wenn der Nachweis aus den Daten der Volkszählung nicht möglich ist, so hat die Bekenntnisgemeinschaft diesen in anderer geeigneter Form zu erbringen.
2. Anzahl der Angehörigen Einnahmen und Vermögen dürfen ausschließlich für religiöse Zwecke, wozu auch in der Höhe von mindestens 2 vT der Bevölkerung Österreichs nach der letzten Volkszählung religiösen Zielsetzung begründete gemeinnützige und mildtätige Zwecke zählen, verwendet werden.
3. Verwendung der Einnahmen und des Vermögens für religiöse Zwecke (wozu auch in der religiösen Zielsetzung begründete gemeinnützige Es muss eine positive Grundeinstellung gegenüber Gesellschaft und mildtätige Zwecke zählen), Staat bestehen.
4. positive Grundeinstellung gegenüber Gesellschaft Es darf keine gesetzwidrige Störung des Verhältnisses zu den bestehenden gesetzlich anerkannten Kirchen und Staat, Religionsgesellschaften sowie sonstigen Religionsgemeinschaften bestehen.
5. keine gesetzwidrige Störung des Verhältnisses zu den bestehenden gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften sowie sonstigen Religionsgemeinschaften.
(2) Dieses Bundesgesetz findet auf laufende Verwaltungsverfahren auf Grund des Gesetzes betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften Anwendung. Anträge auf Anerkennung als Religionsgesellschaft sind als Anträge gemäß § 3 zu werten, wobei der Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes als Tag der Einbringung gilt.