Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungs-, Nutzungsvergünstigungs-, Tauschsystem- und Vermittlungsverträgen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Paragraph eins, KSchG) angebahnt oder abgeschlossen werden.
BGBl. I Nr. 8/2011
Teilzeitnutzungsgesetz 2011 – TNG 2011
Bundesgesetz über den Verbraucherschutz bei Teilzeitnutzungs- und Nutzungsvergünstigungsverträgen (Teilzeitnutzungsgesetz 2011 – TNG 2011)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
1. Abschnitt
Allgemeines
Regelungsgegenstand; zwingendes Recht
Paragraph eins,
- Absatz 2,Soweit Vereinbarungen zum Nachteil des Verbrauchers von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abweichen, sind sie unwirksam.