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BGBl. I Nr. 8/2011

kundgemacht 15.02.2011 RIS↗Parlament↗
Teilzeitnutzungsgesetz 2011 – TNG 2011
Bundesgesetz über den Verbraucherschutz bei Teilzeitnutzungs- und Nutzungsvergünstigungsverträgen (Teilzeitnutzungsgesetz 2011 – TNG 2011)
Kundmachung BGBl. I Nr. 8/2011× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Teilzeitnutzungsgesetz 2011 (TNG 2011) neu § 0↗RIS↗
§ 15neu
in Kraft ab 23.02.2011 · idF BGBl. I Nr. 8/2011 § 15↗RIS↗

5. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für Nutzungsvergünstigungsverträge

Ratenzahlungsplan

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Der Verbraucher hat bei Nutzungsvergünstigungsverträgen das Entgelt entsprechend einem Ratenzahlungsplan zu leisten. Dabei ist das Gesamtentgelt in jährliche Ratenzahlungen gleicher Höhe aufzuteilen.
  2. Absatz 2,Spätestens 14 Tage vor jedem Fälligkeitstermin hat der Unternehmer eine Zahlungsaufforderung in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger an den Verbraucher zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Der Unternehmer darf das Entgelt nur auf Grundlage des Ratenzahlungsplans nach Absatz eins und einer entsprechenden Zahlungsaufforderung nach Absatz 2, fordern oder annehmen. Paragraph 12, Absatz 3, ist entsprechend anzuwenden.