Absatz eins,Rechtzeitig bevor der Verbraucher durch einen in Paragraph eins, genannten Vertrag oder seine Vertragserklärung gebunden ist, muss ihm der Unternehmer kostenfrei das nach Absatz 2, für den jeweiligen Vertrag maßgebliche Formblatt zur Verfügung stellen, in dem die darin vorgeschriebenen Informationen deutlich und verständlich erteilt werden. Das Formblatt kann in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger, der für den Verbraucher leicht zugänglich ist, zur Verfügung gestellt werden.
BGBl. I Nr. 8/2011
Teilzeitnutzungsgesetz 2011 – TNG 2011
Bundesgesetz über den Verbraucherschutz bei Teilzeitnutzungs- und Nutzungsvergünstigungsverträgen (Teilzeitnutzungsgesetz 2011 – TNG 2011)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5neu
3. Abschnitt
Vorvertragliche Informationen und Vertragsabschluss
Vorvertragliche Informationspflichten
Paragraph 5,
- Absatz 2,Zu verwenden ist
- Ziffer einsbei Teilzeitnutzungsverträgen das „Formblatt für Informationen zu Teilzeitnutzungsverträgen“ gemäß Anhang römisch eins der Teilzeitnutzungs-Richtlinie 2008/122/EG,
- Ziffer 2bei Nutzungsvergünstigungsverträgen das „Formblatt für Informationen zu Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte“ gemäß Anhang römisch zwei der Teilzeitnutzungs-Richtlinie 2008/122/EG,
- Ziffer 3bei Tauschsystemverträgen das „Formblatt für Informationen zu Tauschverträgen“ gemäß Anhang römisch vier der Teilzeitnutzungs-Richtlinie 2008/122/EG und
- Ziffer 4bei Vermittlungsverträgen das „Formblatt für Informationen zu Wiederverkaufsverträgen“ gemäß Anhang römisch drei der Teilzeitnutzungs-Richtlinie 2008/122/EG.
- Absatz 3,Das Formblatt und die darin vorgeschriebenen Informationen sind nach Wahl des Verbrauchers
- Ziffer einsin der Sprache oder einer der Sprachen des Mitgliedstaats, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, oder
- Ziffer 2in der Sprache oder einer der Sprachen des Mitgliedstaats, dem der Verbraucher angehört,
zur Verfügung zu stellen, sofern es sich jeweils um eine Amtssprache der Europäischen Union handelt.