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BGBl. I Nr. 8/2011

kundgemacht 15.02.2011 RIS↗Parlament↗
Teilzeitnutzungsgesetz 2011 – TNG 2011
Bundesgesetz über den Verbraucherschutz bei Teilzeitnutzungs- und Nutzungsvergünstigungsverträgen (Teilzeitnutzungsgesetz 2011 – TNG 2011)
Kundmachung BGBl. I Nr. 8/2011× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Teilzeitnutzungsgesetz 2011 (TNG 2011) neu § 0↗RIS↗
§ 7neu
in Kraft ab 23.02.2011 · idF BGBl. I Nr. 8/2011 § 7↗RIS↗

Vertragssprache

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Das Vertragsdokument ist nach Wahl des Verbrauchers
    1. Ziffer eins
      in der Sprache oder einer der Sprachen jenes Mitgliedstaats, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, oder
    2. Ziffer 2
      in der Sprache oder einer der Sprachen jenes Mitgliedstaats, dem der Verbraucher angehört, abzufassen, sofern es sich jeweils um eine Amtssprache der Europäischen Union handelt.
  2. Absatz 2,Wurde das Vertragsdokument über ein bestimmtes unbewegliches Nutzungsobjekt nicht in der oder einer zu den Amtssprachen der Europäischen Union zählenden Sprache des Mitgliedstaats abgefasst, in dem sich das Nutzungsobjekt befindet, so ist einem Verbraucher mit Wohnsitz in Österreich zusätzlich eine beglaubigte Übersetzung des Vertragsdokuments in diese Sprache zur Verfügung zu stellen.