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BGBl. I Nr. 8/2011

kundgemacht 15.02.2011 RIS↗Parlament↗
Teilzeitnutzungsgesetz 2011 – TNG 2011
Bundesgesetz über den Verbraucherschutz bei Teilzeitnutzungs- und Nutzungsvergünstigungsverträgen (Teilzeitnutzungsgesetz 2011 – TNG 2011)
Kundmachung BGBl. I Nr. 8/2011× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Teilzeitnutzungsgesetz 2011 (TNG 2011) neu § 0↗RIS↗
§ 8neu
in Kraft ab 23.02.2011 · idF BGBl. I Nr. 8/2011 § 8↗RIS↗

4. Abschnitt
Rücktritt vom Vertrag

Rücktrittsrecht und Rücktrittsfrist

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Der Verbraucher kann binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen von einem in Paragraph eins, genannten Vertrag oder von einem auf den Abschluss eines dieser Verträge gerichteten Vorvertrag zurücktreten.
  2. Absatz 2,Die Frist zum Rücktritt beginnt
    1. Ziffer eins
      mit dem Tag des Abschlusses des Vertrags oder des verbindlichen Vorvertrags oder
    2. Ziffer 2
      mit dem Tag, an dem der Verbraucher das Dokument über den Vertrag oder den verbindlichen Vorvertrag erhält, sofern dieser nach dem in Ziffer eins, genannten Zeitpunkt liegt.
  3. Absatz 3,Hat der Verbraucher nicht nur einen Teilzeitnutzungsvertrag, sondern auch einen Tauschsystemvertrag, der ihm gleichzeitig mit dem Teilzeitnutzungsvertrag angeboten wurde, oder darauf gerichtete Vorverträge abgeschlossen, so gilt für beide Verträge nur eine einheitliche Rücktrittsfrist, für deren Berechnung allein der Teilzeitnutzungsvertrag maßgeblich ist.