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BGBl. I Nr. 9/2011

kundgemacht 15.02.2011 RIS↗Parlament↗
Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG-Novelle 2010)
Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert wird (AWG-Novelle 2010)
Kundmachung BGBl. I Nr. 9/2011× zu AWG 2002×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) 6543 § 0↗RIS↗
§ 36geändertText, Z 4
in Kraft 02.11.2002 – 15.02.2011 · idF BGBl. I Nr. 102/2002 · danach: BGBl. I Nr. 9/2011 § 36↗RIS↗
in Kraft 16.02.2011 – 16.09.2013 · idF BGBl. I Nr. 9/2011 · danach: BGBl. I Nr. 193/2013 § 36↗RIS↗
Nähere Bestimmungen für Sammel- und Verwertungssysteme
§ 36.
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Arbeit Jugend mit Verordnung in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Abfallwirtschaft, unter Wahrung der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) und unter Bedachtnahme auf die Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans in volkswirtschaftlich zweckmäßiger Weise festzulegen:
1. Voraussetzungen und Kriterien für die Einrichtung und Betriebsweise von Sammel- und Verwertungssystemen und für die Leistungen, einschließlich Erfassungs-, Sammel- und Verwertungsquoten; bei der Festlegung von Erfassungsquoten sind die verfügbaren, insbesondere die thermischen Behandlungskapazitäten zu berücksichtigen;
2. Tarifgrundsätze und Effizienzkriterien; bei der Festlegung von Effizienzkriterien ist insbesondere die Höhe der spezifischen Erfassungs-, Sammel- und Verwertungskosten zu berücksichtigen;
3. Abgrenzungskriterien zu anderen Sammel- und Verwertungssystemen;
4. die erforderlichen Aufzeichnungs-, Nachweis- und Meldepflichten, soweit diese für die Überprüfung der Verpflichtungen von Sammel- und Verwertungssystemen oder für die Einhaltung von gemeinschaftsrechtlichen unionsrechtlichen Berichtspflichten erforderlich sind.
Schlagworte
Sammelsystem, Erfassungsquote, Sammelquote, Aufzeichnungspflicht,
Nachweispflicht