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BGBl. I Nr. 91/2011

kundgemacht 18.10.2011 RIS↗Parlament↗
Änderung des Punzierungsgesetzes 2000
Bundesgesetz, mit dem das Punzierungsgesetz 2000 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 91/2011× zu Punzierungsgesetz 2000×

Änderungen durch diese Kundmachung

Punzierungsgesetz 2000 251 § 0↗RIS↗
§ 17geändertAbs 1; Abs 4
in Kraft 01.04.2001 – 31.10.2011 · idF BGBl. I Nr. 24/2001 · danach: BGBl. I Nr. 91/2011 § 17↗RIS↗
in Kraft 01.11.2011 – 31.12.2020 · idF BGBl. I Nr. 91/2011 · danach: BGBl. I Nr. 104/2019 § 17↗RIS↗
Registrierung
§ 17.
(1) Die Inhaber von Betrieben, in denen Edelmetallgegenstände erzeugt, geprüft, gelagert, zum Verkauf angeboten, belehnt oder versteigert werden, haben spätestens 14 Tage vor Eröffnung eines Betriebes beim Bundesministerium für Finanzen Zollamt Wien schriftlich ihre Registrierung zu beantragen.
(2) Gewerbetreibende haben
… 14 unveränderte Absätze
1. ihren Namen,
2. die Art des Gewerbes,
3. die Daten der Gewerbedokumente,
4. die Standorte der Betriebsstätten,
5. den Zeitpunkt des Gewerbeantritts,
6. die gemäß § 9 Abs. 1 bis 4 angewandten Prüfverfahren und Qualitätssicherungsmaßnahmen,
7. die Namen der mit der Überprüfung und Punzierung Beauftragten gemäß § 11 Abs. 1,
8. ihre Verantwortlichkeitspunze und
9. ihre Ausfuhrpunze
anzugeben.
(3) Personen, die eine Tätigkeit ausüben, die gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994, als Ausübung der schönen Künste von der Gewerbeordnung ausgenommen ist, haben neben den Angaben gemäß Abs. 2 Z 1, Z 4 und Z 6 bis 9 den Nachweis der Tätigkeit der Ausübung der schönen Künste gemäß § 2 Abs. 11 Gewerbeordnung zu erbringen. Dies kann insbesondere durch den Nachweis
1. der Pflichtversicherung des Antragstellers in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, auf Grund einer Tätigkeit als bildender Künstler gemäß § 2 Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz, BGBl. I Nr. 131/2000,
2. die Absolvierung einer in § 6 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Beurteilung der Tätigkeit als freiberuflicher bildender Künstler durch eine Kommission im Hinblick auf die Sozialversicherungspflicht, BGBl. Nr. 55/1980, in der Fassung BGBl. Nr. 192/1994, genannten Bildungseinrichtungen,
3. der Beibringung der Bestätigung der Künstlereigenschaft durch eine Berufsvereinigung für bildende Künstler
erfolgen. In Zweifelsfällen sind vor der Registrierung der Bundeskanzler und die Gewerbebehörde anzuhören.
(4) Gerichte, Verwaltungsbehörden, Pfandleih- und Versteigerungsanstalten haben das Bundesministerium für Finanzen Zollamt Wien spätestens eine Woche vor der öffentlichen Veräußerung von Edelmetallgegenständen zu verständigen.
Schlagworte
Pfandleihanstalt