BGBl. I Nr. 91/2011
Änderung des Punzierungsgesetzes 2000
Bundesgesetz, mit dem das Punzierungsgesetz 2000 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 21geändertAbs 1 Z 1, Z 2; Abs 2, Z 1 (neu), Z 2 (neu), Schlussteil (neu)
Zuständigkeit
§ 21.
(1) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes obliegt vorbehaltlich der §§ 20 und 27 Abs. 2 in erster Instanz dem Zollamt Wien. In zweiter und letzter Instanz dem Bundesminister für Finanzen ist der Unabhängige Verwaltungssenat Wien zuständig. Er Das Zollamt Wien hat sich zur Erfüllung seiner Aufgaben zu bedienen:
1. der Punzierungskontrollorgane bei den Zollämtern Wien, Linz, Salzburg und Graz;
2. des Edelmetallkontrolllabors bei der Technischen Untersuchungsanstalt der Abgabenverwaltung des Bundes (TUA).
(2) Die Fachaufsicht über die Punzierungskontrollorgane sowie das Edelmetallkontrolllabor obliegt dem Bundesminister für Finanzen. Die Sach- und Personalaufwendungen sind vom jeweils zuständigen Zollamt zu tragen. Als Standort der Punzierungskontrollorgane können auch andere Zollämter vorgesehen werden. Der Bundesminister für Finanzen hat unter Bedachtnahme auf
1. die Erfordernisse einer effizienten und kostengünstigen Kontrolle sowie
2. die Erfordernisse der Wirtschaft und des Konsumentenschutzes, insbesondere im Hinblick auf § 13,
diese Standorte durch Verordnung festzulegen.