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BGBl. I Nr. 91/2011

kundgemacht 18.10.2011 RIS↗Parlament↗
Änderung des Punzierungsgesetzes 2000
Bundesgesetz, mit dem das Punzierungsgesetz 2000 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 91/2011× zu Punzierungsgesetz 2000×

Änderungen durch diese Kundmachung

Punzierungsgesetz 2000 251 § 0↗RIS↗
§ 22aufgehoben
in Kraft 01.04.2001 – 31.10.2011 · idF BGBl. I Nr. 24/2001 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 91/2011 § 22↗RIS↗

Punzierungsbeirat

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Zur Beratung des Bundesministers für Finanzen in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes ist ein Beirat einzurichten. Aufgabe des Beirates ist die Beratung des Bundesministers für Finanzen insbesondere in den Angelegenheiten
    1. Ziffer eins
      effektive Durchführung der Punzierungskontrolle;
    2. Ziffer 2
      technische Entwicklungen und Erfordernisse auf dem Gebiet der Prüfverfahren und Qualitätssicherungsmaßnahmen für Edelmetallgegenstände;
    3. Ziffer 3
      internationale Entwicklungen im Bereich des Edelmetallhandels und -gewerbes;
    4. Ziffer 4
      Konsumentenschutzfragen.
  2. Absatz 2,Der Beirat besteht aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und vier weiteren Mitgliedern. In den Beirat entsenden
    1. Ziffer eins
      der Bundesminister für Finanzen zwei Mitglieder;
    2. Ziffer 2
      die Wirtschaftskammer Österreich zwei Mitglieder;
    3. Ziffer 3
      die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte ein Mitglied;
    4. Ziffer 4
      der Verein für Konsumenteninformation ein Mitglied. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden vom Bundesminister für Finanzen bestellt. Den Sitzungen des Beirates können Sachverständige mit beratender Stimme beigezogen werden.
  3. Absatz 3,Die Funktionsdauer der Mitglieder des Beirates beträgt drei Jahre; sie versehen ihr Amt unentgeltlich. Den Mitgliedern, die außerhalb Wiens wohnen, sind die durch die Teilnahme an den Sitzungen des Beirates entstehenden Reisekosten vom Bundesminister für Finanzen zu vergüten.
  4. Absatz 4,Beschlüsse sind mit einfacher Mehrheit zu fassen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  5. Absatz 5,Der Beirat hat sich eine Satzung zu geben, die der Genehmigung des Bundesministers für Finanzen bedarf.