Absatz eins,Zur Beratung des Bundesministers für Finanzen in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes ist ein Beirat einzurichten. Aufgabe des Beirates ist die Beratung des Bundesministers für Finanzen insbesondere in den Angelegenheiten
- Ziffer einseffektive Durchführung der Punzierungskontrolle;
- Ziffer 2technische Entwicklungen und Erfordernisse auf dem Gebiet der Prüfverfahren und Qualitätssicherungsmaßnahmen für Edelmetallgegenstände;
- Ziffer 3internationale Entwicklungen im Bereich des Edelmetallhandels und -gewerbes;
- Ziffer 4Konsumentenschutzfragen.