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BGBl. I Nr. 91/2011

kundgemacht 18.10.2011 RIS↗Parlament↗
Änderung des Punzierungsgesetzes 2000
Bundesgesetz, mit dem das Punzierungsgesetz 2000 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 91/2011× zu Punzierungsgesetz 2000×

Änderungen durch diese Kundmachung

Punzierungsgesetz 2000 251 § 0↗RIS↗
§ 30aneu
in Kraft ab 01.11.2011 · idF BGBl. I Nr. 91/2011 § 30a↗RIS↗

Paragraph 30 a,

  1. Absatz eins,Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2011, werden die dem Personalstand des Bundesministeriums für Finanzen angehörenden ausschließlich mit Punzierungsagenden betrauten Bediensteten, die den Zollämtern Linz, Salzburg und Graz angehörenden Punzierungskontrollorgane und die Bediensteten des Edelmetallkontrolllabors dem Zollamt Wien mit ihrem jeweils bisherigen Standort zur dauernden Dienstleistung zugewiesen.
  2. Absatz 2,Für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zu einem Planstellenbereich des Bundesministeriums für Finanzen tritt für die im Absatz eins, genannten Bediensteten auf Grund der Versetzung zum Zollamt Wien keine Änderung in ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung ein.