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BGBl. I Nr. 99/2011

kundgemacht 16.11.2011 RIS↗Parlament↗
Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 und der Gewerbeordnung 1994
Bundesgesetz, mit dem das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 und die Gewerbeordnung 1994 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 99/2011× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) 310 § 0↗RIS↗
§ 138geändertAbs 4
in Kraft 01.11.2007 – 31.08.2012 · idF BGBl. I Nr. 60/2007 · danach: BGBl. I Nr. 99/2011 § 138↗RIS↗
in Kraft 01.09.2012 – 26.03.2015 · idF BGBl. I Nr. 99/2011 · danach: BGBl. I Nr. 18/2015 § 138↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Sonstige Bestimmungen
§ 138.
(1) Ein Honorar lediglich für eine Beratung darf nur verlangt werden, wenn dies vorweg im Einzelnen vereinbart worden ist. Kommt es in derselben Sache zum Abschluss eines Versicherungsvertrages, so entfällt der Honoraranspruch in der Höhe der Provision. Zur Berechnung im Streitfall ist im Zweifel eine ortsübliche Provision heranzuziehen.
(2) Vom Versicherungskunden für den Versicherer oder vom Versicherer für den Versicherungskunden bestimmte Geldbeträge sind stets über streng getrennte, bei einem Kreditinstitut geführte Kundenkonten (offene Treuhandkonten, Anderkonten) weiterzuleiten. Vom Versicherungsvermittler entgegengenommene Barbeträge sind unverzüglich auf diese Kundenkonten einzuzahlen.
(3) Versicherungsvermittler sind auch zur Vermittlung von Bausparverträgen und von Leasingverträgen über bewegliche Sachen berechtigt.
(4) Versicherungsvermittler sind bei Einhaltung der Bedingungen des § 2 Abs. 1 Z 15 WAG 2007 auch zu Tätigkeiten im Sinne dieser Bestimmungen berechtigt. § 7 WAG 2007 gilt für diese Tätigkeiten sinngemäß. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2011)
(5) Für die Endigung eines Nebengewerbes der Versicherungsvermittlung (§ 137 Abs. 2) gelten unbeschadet des § 137c iVm § 87 die §§ 85 und 86 sinngemäß. Darüberhinaus endet das Recht mit Enden der Haupttätigkeit. Dies ist der Behörde anzuzeigen.
(6) Jede Änderung der im Versicherungsvermittlerregister geführten Daten ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen.