BGBl. II Nr. 139/2012
Änderung der Spielzeugkennzeichnungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Spielzeugkennzeichnungsverordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2geändertZ 1, Z 2, Z 3 bis Z 5 (neu)
§ 2.
Die Kennzeichnungselemente sind
1. der Name und/oder, die Firma und/oder, das Zeichen sowie oder die Anschrift eingetragene Marke des Herstellers, seines Bevollmächtigten oder des Importeurs im Europäischen Wirtschaftsraum und,
2. die CE - Kennzeichnung gemäß § 3. Kontaktanschrift des Herstellers, seines Bevollmächtigten oder des Importeurs im Europäischen Wirtschaftsraum,
3. die CE-Kennzeichnung gemäß § 3,
4. die Nummer des Herstellungspostens (Chargennummer), Typen-, Modell- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichnen zur Identifikation des Herstellungspostens und
5. die wegen der Beschaffenheit des Spielzeugs erforderlichen besonderen Warnhinweise gem. § 13 der Spielzeugverordnung, BGBl. II Nr. 203/2011, in der jeweils geltenden Fassung.