BGBl. II Nr. 139/2012
Änderung der Spielzeugkennzeichnungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Spielzeugkennzeichnungsverordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6geändert
§ 6.
Spielzeug, das nicht entsprechend dieser Verordnung gekennzeichnet ist, darf noch bis 31. Dezember 1994 im Verkehr belassen werden. das den bisher geltenden Bestimmungen der Spielzeugkennzeichnungsverordnung in der Fassung BGBl. Nr. 1029/1994 entspricht und bis zur Kundmachung dieser Verordnung erstmalig in Verkehr gebracht worden ist, darf bis zum Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.