Absatz eins,Das Bundeseinigungsamt hat den Beschluss auf Erlassung eines Heimarbeitstarifes im Bundesgesetzblatt römisch zwei kundzumachen.
BGBl. II Nr. 142/2012
Änderung der Betriebsrats-Wahlordnung 1974, der Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974, der Betriebsratsfonds-Verordnung 1974, der Verordnung über die Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat, der Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung und der Schlichtungsstellen-Geschäftsordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Betriebsrats-Wahlordnung 1974, die Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974, die Betriebsratsfonds-Verordnung 1974, die Verordnung über die Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat, die Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung und die Schlichtungsstellen-Geschäftsordnung geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 17bneu
Kundmachung des Heimarbeitstarifes
Paragraph 17 b,
- Absatz 2,Eine Ausfertigung des Heimarbeitstarifes ist dem Kataster der Heimarbeitstarife (Paragraph 8,) einzureihen.
- Absatz 3,Das Bundeseinigungsamt hat
- Ziffer einsdem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,
- Ziffer 2den nach dem örtlichen Wirkungsbereich des Heimarbeitstarifes zuständigen Arbeitsinspektoraten und
- Ziffer 3den in Betracht kommenden Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer
je eine Ausfertigung des Heimarbeitstarifes unter Angabe der Nummer und des Kundmachungsdatums im Bundesgesetzblatt römisch zwei und der Zahlen, unter denen der Heimarbeitstarif im Register nach Muster römisch fünf eingetragen und im Kataster eingereiht ist, zu übermitteln. - Absatz 4,Die Absatz eins, bis 3 gelten auch für die Abänderung oder Aufhebung eines Heimarbeitstarifes.