BGBl. II Nr. 142/2012
Änderung der Betriebsrats-Wahlordnung 1974, der Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974, der Betriebsratsfonds-Verordnung 1974, der Verordnung über die Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat, der Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung und der Schlichtungsstellen-Geschäftsordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Betriebsrats-Wahlordnung 1974, die Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974, die Betriebsratsfonds-Verordnung 1974, die Verordnung über die Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat, die Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung und die Schlichtungsstellen-Geschäftsordnung geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2geändertAbs 2
§ 2.
(1) Die Schlichtungsstelle ist am Sitz des mit Arbeits- und Sozialrechtssachen in erster Instanz befaßten Gerichtshofes (§ 3 ASGG), in dessen Sprengel der Betrieb liegt, zu errichten.
(2) Bei Streitigkeiten über den Abschluß, die Änderung oder die Aufhebung einer Betriebsvereinbarung, deren Geltungsbereich Betriebe umfaßt, die in zwei oder mehreren Sprengeln liegen, ist für die Errichtung der Schlichtungsstelle der Sitz des Unternehmens, dem die Betriebe angehören, maßgebend. Der Sitz des Unternehmens bestimmt sich nach der Eintragung im Handelsregister Firmenbuch; liegt eine solche nicht vor, so ist der Ort, an dem die Verwaltung des Unternehmens geführt wird, maßgebend.
(3) Durch Vereinbarung der Streitteile kann die Schlichtungsstelle am Sitz eines anderen mit Arbeits- und Sozialrechtssachen in erster Instanz befaßten Gerichtshofes errichtet werden. Liegt eine solche Vereinbarung nicht bereits bei der Antragstellung (§ 3) vor, so ist sie spätestens mit dem Antrag auf Bestellung des Vorsitzenden der Schlichtungsstelle dem Präsidenten des nach Abs. 1 oder 2 in Betracht kommenden Gerichtshofes vorzulegen. Dieser hat den Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit durch die Schlichtungsstelle unverzüglich dem Präsidenten des Gerichtshofes, an dessen Sitz nach der vorgelegten Vereinbarung die Schlichtungsstelle errichtet werden soll, weiterzuleiten.