BGBl. II Nr. 244/2012
Änderung der Fahrprüfungsverordnung (8. Novelle zur FSG-PV)
Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Fahrprüfungsverordnung geändert wird (8. Novelle zur FSG-PV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 14geändertAbs 2; Abs 3
… 3 unveränderte Absätze
3. Abschnitt
Zulassung zur Fahrprüfung und Gebühren
Zulassung zur praktischen Fahrprüfung
§ 14.
(1) Zur theoretischen und praktischen Fahrprüfung ist ein Kandidat nur zuzulassen, wenn er seine Identität mit einem Lichtbildausweis gegenüber der Aufsichtsperson und dem Fahrprüfer nachgewiesen hat.
(2) Zur praktischen Fahrprüfung für die Klassen B+E, C+E BE, D+E oder für die Unterklasse C1+E CE(C1E) und DE(D1E) ist nur zuzulassen, wer die praktische Fahrprüfung für die Klasse oder Unterklasse des Zugfahrzeuges bestanden hat.
(3) Strebt ein Kandidat für die Fahrprüfung neben der Klasse B auch eine oder mehrere der Klassen C, C+E C(C1), D CE(C1E), D+E oder die Unterklassen C1 D(D1) oder C1+E DE(D1E) an, so darf die praktische Fahrprüfung für die Klasse B nicht am selben Tag stattfinden wie jene für die Klasse (n Klasse(n) C, C+E C(C1), D CE(C1E), D+E oder die Unterklassen C1 D(D1) oder C1+E DE(D1E).