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BGBl. II Nr. 274/2012

kundgemacht 20.08.2012 RIS↗
Aufhebung des § 53 Abs. 2 fünfter Satz der Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974 durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Aufhebung des § 53 Abs. 2 fünfter Satz der Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974, BGBl. Nr. 355, durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung BGBl. II Nr. 274/2012× zu BRGO 1974×

Änderungen durch diese Kundmachung

Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974 (BRGO 1974) 1 § 0↗RIS↗
§ 53geändertAbs 2
in Kraft 01.12.1993 – 31.01.2014 · idF BGBl. Nr. 814/1993 · danach: BGBl. II Nr. 274/2012 § 53↗RIS↗
in Kraft ab 01.02.2014 · idF BGBl. II Nr. 274/2012 § 53↗RIS↗
… 5 unveränderte Absätze
2. HAUPTSTÜCK
BEFUGNISSE DER ARBEITNEHMERSCHAFT
Abschnitt 1
Organzuständigkeit
Betriebsrat
§ 53.
(1) Die der Arbeitnehmerschaft zustehenden Befugnisse werden, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, durch Betriebsräte ausgeübt.
(2) Der Betriebsrat kann beschließen, die Ausübung seiner Befugnisse für einzelne Fälle oder für bestimmte Angelegenheiten dem Zentralbetriebsrat mit dessen Zustimmung zu übertragen. Dem Betriebsinhaber sind diese Beschlüsse umgehend schriftlich mitzuteilen. Sie erlangen erst mit der Verständigung des Betriebsinhabers Rechtswirksamkeit. Die Übertragung gilt, sofern sie nicht befristet ist oder sich aus der Natur der übertragenen Angelegenheit eine Befristung ergibt, für die Dauer der Tätigkeit des Betriebsrates. Vor Abschluß einer in Behandlung stehenden Angelegenheit kann die Übertragung nur aus wichtigen Gründen, sonst jederzeit vom Betriebsrat widerrufen werden; sie bedarf zur Rechtswirksamkeit der Verständigung des Betriebsinhabers.
(3) Besteht kein Zentralbetriebsrat, so kann der Betriebsrat beschließen, der Konzernvertretung mit deren Zustimmung die Ausübung seiner Befugnisse für Angelegenheiten nach §§ 96, 96a und 97 ArbVG, die die Interessen der Arbeitnehmer mehr als eines Unternehmens betreffen und in denen eine einheitliche Vorgangsweise des Konzerns, insbesondere durch Konzernrichtlinien erfolgt, zu übertragen. Im übrigen gilt Abs. 2.