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BGBl. II Nr. 277/2012

kundgemacht 21.08.2012 RIS↗
Änderung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter
Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Beförderung gefährlicher Güter geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 277/2012× zu GGBV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gefahrgutbeförderungsverordnung (GGBV) 112 § 0↗RIS↗
§ 26geändertÜberschrift, Text
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.10.2005) · idF BGBl. II Nr. 214/2005 · an diesem Tag: BGBl. II Nr. 277/2012 § 26↗RIS↗
in Kraft ab 01.10.2005 · idF BGBl. II Nr. 277/2012 § 26↗RIS↗
Beförderung auf der Schiene Dokumentation
§ 26.
Fällt eine Die in den gemäß § 2 Z 2 1 bis 3 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebene Schulung nicht unter den 1. Abschnitt dieser Verordnung und wird sie nicht vom Gefahrgutbeauftragten vorgesehene Dokumentation von Unterweisungen gemäß § 11 GGBG durchgeführt oder überwacht, so hat sie durch Lehrpersonal zu erfolgen, dessen Qualifikationen jenen des § 5 entsprechen 25 ist zumindest fünf Jahre lang ab dem Zeitpunkt der Unterweisung aufzubewahren.