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BGBl. II Nr. 287/2012

kundgemacht 30.08.2012 RIS↗
Sicherheitsbehörden-Neustrukturierungs-Anpassungsverordnung – SNAV
Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung–Inneres erlassen wird, die 1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung, die Namensänderungsverordnung 1997, die Personenstandsverordnung, die Pyrotechnikgesetz-Durchführungsverordnung, die Sicherheitsgebühren-Verordnung, die Sondereinheiten-Verordnung, die Uniformschutzverordnung, die Verordnung der Bundesministerin für Inneres betreffend die Übertragung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten an Leiter von Dienstbehörden erster Instanz, die Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Beamten des Exekutivdienstes, die Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 10. Jänner 1975 über die Festsetzung einer Journaldienstzulage, die Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 19. März 1973 über die Festsetzung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung, die Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der der Bundesrechenzentrum GmbH die Wartung und Entwicklung des Strafregisters übertragen wird, die Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 26. Feber 1987 betreffend die Übertragung von Aufgaben nach § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes, die Verordnung des Bundesministers für Inneres betreffend die Übertragung von Buchhaltungsaufgaben, die Verordnung der Bundesministerin für Inneres betreffend die Übertragung von Aufgaben gemäß § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes und von Buchhaltungsaufgaben gemäß § 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes sowie die Verordnung der Bundesministerin für Inneres betreffend die Übertragung von Aufgaben gemäß § 7 Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 geändert werden und die Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Ausschreibung und das Aufnahmeverfahren den Sicherheitsdirektionen und Bundespolizeidirektionen übertragen wird, aufgehoben wird (Sicherheitsbehörden-Neustrukturierungs-Anpassungsverordnung – SNAV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 287/2012× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung (1. WaffV) 3 § 0↗RIS↗
§ 1geändertAbs 4
in Kraft 21.06.1997 – 31.08.2012 · idF BGBl. II Nr. 164/1997 · danach: BGBl. II Nr. 287/2012 § 1↗RIS↗
in Kraft 01.09.2012 – 27.04.2026 · idF BGBl. II Nr. 287/2012 · danach: BGBl. II Nr. 95/2026 § 1↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Begutachtungsstellen
§ 1.
(1) Gutachten darüber, ob ein Mensch dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, werden vom Kuratorium für Verkehrssicherheit erstellt. Voraussetzung hiefür ist, daß es sich dem Bundesminister für Inneres gegenüber zur Einhaltung der Bestimmungen der §§ 3 und 4 verpflichtet.
(2) Der Bundesminister für Inneres führt ein Register jener Einrichtungen, die darüber hinaus geeignet sind, Gutachten gemäß Abs. 1 zu erstellen. Als Einrichtung gilt auch die vertraglich gesicherte Kooperation mehrerer Sachverständiger.
(3) Eine Liste der vom Kuratorium für Verkehrssicherheit herangezogenen Begutachtungsstellen sowie der im Register geführten Begutachtungsstellen ist bei den Waffenbehörden I. Instanz zur Einsicht bereitzuhalten.
(4) Neueintragungen und sonstige Änderungen der Liste sind der Sicherheitsdirektion Landespolizeidirektion des Landes mitzuteilen, in der die Einrichtung ihren Sitz hat. Die Sicherheitsdirektion Landespolizeidirektion hat sie den ihr nachgeordneten Waffenbehörden I. Instanz bekanntzugeben; diese haben die bei ihnen aufliegenden Listen entsprechend zu korrigieren.