BGBl. II Nr. 335/2012
Änderung der Verordnung über die Einsetzung einer Bioethikkommission
Verordnung des Bundeskanzlers, mit der die Verordnung über die Einsetzung einer Bioethikkommission geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 (neu); Abs 3 (neu)
§ 6.
(2) Mitglieder und allenfalls bestellte Beobachterinnen und Beobachter sind mit der vorläufigen Tagesordnung schriftlich (postalisch, E-Mail oder Telefax) zur Sitzung einzuladen.
(3) Die Kommission kann zu ihren Sitzungen Auskunftspersonen zur fachlichen Erörterung eines Tagesordnungspunktes beiziehen.