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BGBl. II Nr. 335/2012

kundgemacht 04.10.2012 RIS↗
Änderung der Verordnung über die Einsetzung einer Bioethikkommission
Verordnung des Bundeskanzlers, mit der die Verordnung über die Einsetzung einer Bioethikkommission geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 335/2012× zu Einsetzung einer Bioethikkommission×

Änderungen durch diese Kundmachung

Einsetzung einer Bioethikkommission 8 § 0↗RIS↗
§ 6geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 (neu); Abs 3 (neu)
in Kraft 30.06.2001 – 30.09.2013 · idF BGBl. II Nr. 226/2001 · danach: BGBl. II Nr. 335/2012 § 6↗RIS↗
in Kraft ab 01.10.2013 · idF BGBl. II Nr. 335/2012 § 6↗RIS↗
Arbeitsgruppen Einberufung der Sitzungen
§ 6.
Die (1) Der Bundeskanzler oder die / der Vorsitzende berufen die Kommission kann zur Vorberatung von Gegenständen Arbeitsgruppen einsetzen nach Bedarf, mindestens jedoch vierteljährlich, zu Sitzungen ein.
(2) Mitglieder und allenfalls bestellte Beobachterinnen und Beobachter sind mit der vorläufigen Tagesordnung schriftlich (postalisch, E-Mail oder Telefax) zur Sitzung einzuladen.
(3) Die Kommission kann zu ihren Sitzungen Auskunftspersonen zur fachlichen Erörterung eines Tagesordnungspunktes beiziehen.