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BGBl. II Nr. 419/2012

kundgemacht 07.12.2012 RIS↗
Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke
Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke
Kundmachung BGBl. II Nr. 419/2012× zu Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 01.12.2012 · idF BGBl. II Nr. 419/2012 § 1↗RIS↗

Paragraph eins,

Vereinnahmte Erlöse aus Veräußerungen von Ehrengeschenken, die Bediensteten im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen übergeben wurden, hat die Bundesministerin für Finanzen zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in die Bedienstete im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen unverschuldet geraten sind.