BGBl. II Nr. 419/2012
Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke
Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Paragraph eins,
Vereinnahmte Erlöse aus Veräußerungen von Ehrengeschenken, die Bediensteten im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen übergeben wurden, hat die Bundesministerin für Finanzen zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in die Bedienstete im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen unverschuldet geraten sind.