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BGBl. II Nr. 437/2012

kundgemacht 13.12.2012 RIS↗
Markscheideverordnung 2013 sowie Änderung der Bohrlochbergbau-Verordnung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der eine Verordnung über Vermessungen beim Bergbau, das Bergbaukartenwerk und die Erfassung von Bodenbewegungen 2013 (Markscheideverordnung 2013) erlassen wird und die Bohrlochbergbau-Verordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 437/2012× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Markscheideverordnung 152 § 0↗RIS↗
§ 13aufgehoben
in Kraft 01.03.2001 – 31.01.2013 · idF BGBl. II Nr. 69/2001 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 437/2012 § 13↗RIS↗

Auffahrungen nach Angaben des verantwortlichen Markscheiders

Paragraph 13,

Grubenbaue an Begrenzungen von fremden Grubenmaßen, Überscharen, Gewinnungsfeldern, Abbaufeldern, Räumen, auf die sich genehmigte Gewinnungsbetriebspläne für das Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe beziehen, oder fremden Speicherfeldern sowie im Bereich von wichtigen Eintragungen des Bergbaukartenwerkes gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 dürfen nur nach Angaben des verantwortlichen Markscheiders aufgefahren werden.