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BGBl. II Nr. 437/2012

kundgemacht 13.12.2012 RIS↗
Markscheideverordnung 2013 sowie Änderung der Bohrlochbergbau-Verordnung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der eine Verordnung über Vermessungen beim Bergbau, das Bergbaukartenwerk und die Erfassung von Bodenbewegungen 2013 (Markscheideverordnung 2013) erlassen wird und die Bohrlochbergbau-Verordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 437/2012× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Markscheideverordnung 152 § 0↗RIS↗
§ 14aufgehoben
in Kraft 01.03.2001 – 31.01.2013 · idF BGBl. II Nr. 69/2001 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 437/2012 § 14↗RIS↗

Stabilisierung von Vermessungspunkten

Paragraph 14,

Vermessungspunkte, die für einen längeren Zeitraum benötigt werden, sind dauerhaft zu stabilisieren. Über sie ist ein Verzeichnis zu führen, in das auch Angaben über Lage und Höhe sowie die Art der Stabilisierung der Vermessungspunkte aufzunehmen sind. Vor Verwendung sind die Vermessungspunkte auf ihre Brauchbarkeit zu überprüfen.