Absatz eins,In den gemäß Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 6 und Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 4, anzufertigenden und zu führenden Rissen oder Karten sind die tatsächlichen und die im Sinne des Paragraph 159, des Mineralrohstoffgesetzes vorgesehenen Nutzungen der Grundstücke oder Grundstücksteile ersichtlich zu machen.
BGBl. II Nr. 437/2012
Markscheideverordnung 2013 sowie Änderung der Bohrlochbergbau-Verordnung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der eine Verordnung über Vermessungen beim Bergbau, das Bergbaukartenwerk und die Erfassung von Bodenbewegungen 2013 (Markscheideverordnung 2013) erlassen wird und die Bohrlochbergbau-Verordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 50aufgehoben
6. Abschnitt
Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der
Bergbautätigkeit
Risse und Karten
Paragraph 50,
- Absatz 2,Bis zur Beendigung der Bergbautätigkeit sind entsprechend Paragraph 46, die Ersichtlichmachungen in den im Absatz eins, genannten Rissen und Karten auf Veränderungen zu überprüfen. Wurden Veränderungen festgestellt, sind diese in die Risse oder Karten einzutragen.