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BGBl. II Nr. 437/2012

kundgemacht 13.12.2012 RIS↗
Markscheideverordnung 2013 sowie Änderung der Bohrlochbergbau-Verordnung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der eine Verordnung über Vermessungen beim Bergbau, das Bergbaukartenwerk und die Erfassung von Bodenbewegungen 2013 (Markscheideverordnung 2013) erlassen wird und die Bohrlochbergbau-Verordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 437/2012× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Markscheideverordnung 152 § 0↗RIS↗
§ 50aufgehoben
in Kraft 01.03.2001 – 31.01.2013 · idF BGBl. II Nr. 69/2001 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 437/2012 § 50↗RIS↗

6. Abschnitt
Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der
Bergbautätigkeit

Risse und Karten

Paragraph 50,

  1. Absatz eins,In den gemäß Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 6 und Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 4, anzufertigenden und zu führenden Rissen oder Karten sind die tatsächlichen und die im Sinne des Paragraph 159, des Mineralrohstoffgesetzes vorgesehenen Nutzungen der Grundstücke oder Grundstücksteile ersichtlich zu machen.
  2. Absatz 2,Bis zur Beendigung der Bergbautätigkeit sind entsprechend Paragraph 46, die Ersichtlichmachungen in den im Absatz eins, genannten Rissen und Karten auf Veränderungen zu überprüfen. Wurden Veränderungen festgestellt, sind diese in die Risse oder Karten einzutragen.