BGBl. II Nr. 437/2012
Markscheideverordnung 2013 sowie Änderung der Bohrlochbergbau-Verordnung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der eine Verordnung über Vermessungen beim Bergbau, das Bergbaukartenwerk und die Erfassung von Bodenbewegungen 2013 (Markscheideverordnung 2013) erlassen wird und die Bohrlochbergbau-Verordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 51geändertAbs 1; Abs 2
7. Abschnitt
Automationsunterstützte Erfassung des Bergbaukartenwerks
Rückwärtserfassung
§ 51.
(1) Bei untertägigen Bergbauen, Sondenbergbauen auf Salz, Schaubergwerken, Heilstollen und Versuchsstollen (Versuchsgruben) müssen die in den §§ 41 Abs. 3, 43 Abs. 4 und 45 Abs. 2 angeführten Risse und Karten für das gesamte Grubengebäude einschließlich bekannter bereits stillgelegter Grubenbaue in automationsunterstützter Form vorliegen, soweit dies sicherheitlich wesentlich ist, wie insbesondere bei möglichen Einwirkungen auf in Betrieb befindliche Grubenbaue sowie auf die Oberfläche, wenn gefährliche Bodenbewegungen und damit zusammenhängende Bergschäden nach allgemeiner Erfahrung zu erwarten sind, bei bekannten Gebirgsstörungen oder bei Vorliegen besonderer hydrogeologischer Gegebenheiten. Die hiefür erforderlichen Erfassungen und Angleichungen des Bergbaukartenwerks sind nach geeigneten Verfahren bis zum 1. Jänner 2003 vorzunehmen.
(2) Bei Tagbauen, Kohlenwasserstoffbergbauen und Geothermalvorhaben müssen die in den §§ 42 Abs. 3, 43 Abs. 3 und 44 Abs. 2 angeführten Risse und Karten ab der letzten Vermessung in automationsunterstützter Form vorliegen. Die hiefür erforderlichen Erfassungen und Angleichungen des Bergbaukartenwerks sind bis zum 1. Juli 2002 vorzunehmen.