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BGBl. II Nr. 472/2012

kundgemacht 21.12.2012 RIS↗
Änderung der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung (10. Novelle zur FSG-DV)
Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung geändert wird (10. Novelle zur FSG-DV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 472/2012× zu FSG-DV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung (FSG-DV) 1174 § 0↗RIS↗
§ 8geändertAbs 1 bis Abs 4
in Kraft 01.10.2006 – 18.01.2013 · idF BGBl. II Nr. 66/2006 · danach: BGBl. II Nr. 472/2012 § 8↗RIS↗
in Kraft ab 19.01.2013 · idF BGBl. II Nr. 472/2012 § 8↗RIS↗
3. Abschnitt
Ausländische Führerscheine
Berechtigungsumfang ausländischer EWR-Führerscheine
§ 8.
(1) Der Berechtigungsumfang von im EWR ausgestellten Führerscheinen, die nicht der Richtlinie des Rates 91/439/EWG 2006/126/EG über den Führerschein, ABl. Nr. L 237 403 vom 24 30. August 1991 12. 2006 S. 18, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2012/36/EU, ABl. Nr. L 321 vom 20.11.2012 S. 54 entsprechen, richtet sich nach dem Berechtigungsumfang, der im Ausstellungsstaat anläßlich einer Umschreibung erteilt worden wäre. Umfaßt der Berechtigungsumfang andere als die in Österreich verwendeten Klassen oder Unterklassen, so ist er gemäß den Zahlencodes 72, 73, der im Ausstellungsstaat anlässlich einer Umschreibung erteilt worden wäre. Beschränkt sich der Berechtigungsumfang des ausländischen Führerscheines auf die Lenkberechtigung für die Klasse B1, so ist die Lenkberechtigung mit Zahlencode 73 einzuschränken. Ist in einem ausländischen EWR-Führerschein der Zahlencode 72, 74, 75, 76 oder 77 und 79 einzuschränken eingetragen, so ist anlässlich der Umschreibung dieses Führerscheines die Klasse A1, C1, D1, C1E oder D1E einzutragen.
(2) Abs. 1 letzter Satz gilt auch für im EWR ausgestellte Führerscheine, die der Richtlinie des Rates 91/439/EWG entsprechen. Legt der Antragsteller einen derartigen Führerschein vor, in dem neben der Klasse C der Zahlencode 74 und/oder 76 eingetragen ist, so ist ihm ein Führerschein der Unterklasse C1 und/oder C1+E auszustellen. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 472/2012)
(3) Befristungen, die aus abgabenrechtlichen oder verwaltungstechnischen Gründen im ausländischen Führerschein eingetragen sind, sind nicht in den österreichischen Führerschein einzutragen. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 472/2012)
(4) Wurde einer Person mit Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1 FSG) in Österreich vor In-Kraft-Treten des FSG auf Grund einer im EWR erteilten Lenkberechtigung ein österreichischer Führerschein ausgestellt, der jedoch nicht alle Klassen und Unterklassen der ausländischen Lenkberechtigung umfasst, so kann diese Person bei der Wohnsitzbehörde beantragen, dass ihr ein neuer Führerschein ausgestellt wird, der auch diese im alten österreichischen Führerschein nicht eingetragenen Klassen und Unterklassen des ausländischen Führerscheines umfasst, sofern die Gültigkeit dieser ausländischen Lenkberechtigung nicht bereits abgelaufen ist. Die Fristberechnung gemäß § 15 Abs. 3 zweiter Satz FSG ist zu beachten. Lenkberechtigungen der Klassen C C(C1), CE(C1E), D(D1) und D DE(D1E) sind jedoch auf fünf Jahre, ab dem vollendeten 60. Lebensjahr nur mehr auf zwei Jahre, gerechnet ab dem Datum der Erteilung, zu befristen. Für diese Neuausstellung eines Führerscheines sind sowohl der bisherige österreichische Führerschein als auch der nationale Führerschein, sofern er dem Antragsteller überlassen wurde, der Behörde abzuliefern.