deren Echtheit, Unverfälschtheit und Vertraulichkeit gewährleistet ist,
BGBl. I Nr. 10/2012
Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 – BVergGVS 2012 und Änderung des Bundesvergabegesetzes 2006
Bundesgesetz mit dem ein Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich (Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 – BVergGVS 2012) erlassen sowie das Bundesvergabegesetz 2006 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 102neu
Speicherung elektronisch übermittelter Angebote
Paragraph 102,
Elektronisch übermittelte Angebote sind so zu speichern, dass
- Ziffer eins
- Ziffer 2bis zur Öffnung der Angebote kein unbefugter Zugriff erfolgen kann und
- Ziffer 3jeder Zugriff bis zur Öffnung der Angebote dokumentiert wird.