BGBl. I Nr. 10/2012
Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 – BVergGVS 2012 und Änderung des Bundesvergabegesetzes 2006
Bundesgesetz mit dem ein Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich (Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 – BVergGVS 2012) erlassen sowie das Bundesvergabegesetz 2006 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 113neu
Archivierung bei mit elektronischen Mitteln durchgeführten Vergabeverfahren
Paragraph 113,
Der Auftraggeber hat alle sachdienlichen Unterlagen über den Ablauf eines elektronisch durchgeführten Vergabeverfahrens bzw. alle sachdienlichen Unterlagen über jedes Vergabeverfahren, bei dem Angebote auf elektronischem Wege eingereicht wurden, mindestens vier Jahre ab der Beendigung des Vergabeverfahrens aufzubewahren. Dies betrifft insbesondere Unterlagen über die Zugriffsdokumentation gemäß Paragraph 102, Ziffer 3,